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Tauchregelung + Anmeldesystem
Die Stadt Mannheim hat aufgrund des unhaltbar hohen Besucherandrangs von Tauchern eine Rechtsverordnung über den Gemeingebrauch am Rheinauer See erlassen, die das Tauchen mit Gerät nur unter Beschränkungen zulässt und unter folgendem Titel auf der Homepage der Stadt Mannheim einsehbar ist:
Rechtsverordnung der Stadt Mannheim über den Gemeingebrauch am Rheinauer See und über das Verhalten im Seeuferbereich am Baggersee in Mannheim Rheinau vom 01.01.1999
Den aus Tauchersicht interessantesten Paragaphen über “Beschränkungen des Tauchens mit technischem Gerät (Tauchverbot)” (§ 2) haben wir im Folgenden kurz zusammen- gefasst. Das Lesen dieser Kurzfassung entbindet den Besucher des Sees aber nicht von der Kenntnispflicht des offiziellen Textes.
(1) Verbot des Tauchens mit technischem Gerät in folgenden Bereichen des Sees:
- Gesamter westlicher Teil des Sees (Bereich der Wasserskianlage). Die Grenze verläuft in 30 m Abstand parallel zum östlichen Seilverlauf der Anlage (Bojenkennzeichnung)
- Teilbereich an der Nordseite, bis zum Badestrand (Angelbereich)
- Bereich am südöstlichen und südlichen Teil (Fischlaichzonen, Bojenkennz.)
(siehe dazu auch “Luftbild + Seekarte”)
(2) Verbot des Tauchens mit technischem Gerät im gesamten Rheinauer See:
- Im Zeitraum zwischen dem 15. Dezember und 15. April eines Jahres
- Von Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang (Nachttauchverbot)
(3) In den für Taucher zugelassenen Bereichen dürfen jeweils nur maximal zehn (10) Taucher gleichzeitig tauchen (Regelung über Anmeldesystem siehe unten).
(4) Zugang zum See nur über den ausgewiesenen Teil des öffentlichen Bade- bereichs im nordöstlichen Teil des Sees (markierter Einstieg auf der Karte).
(5) Im öffentlichen Badebereich ist das Auftauchen - außer in Notfällen - nur im Wasserbereich vor dem ausgewiesenen Zugang gestattet (Bojenmarkierung).
Der Pargraph “Ordnungswidrigkeiten” (§ 8) fasst die als Ordnungswidrigkeiten definierten Handlungen auf. Dazu von unserer Seite folgende Hinweise:
Kontrolle: Die Polizei kontrolliert , Verstösse können mit Geldbußen bis 1000 Euro geahndet werden. Bei nachweisbaren Umweltschäden oder Vandalismus greift die allgemeine gesetzliche Regelung.
Darüber hinaus wurde der “Tauchkreis Kurpfalz e.V.” unter Federführung des 1. M.T.S.C. beauftragt, durch entsprechende Organisation und Kontrolle des Tauchbetriebs die Einhaltung der Verordnung zu überwachen und etwaige Verstösse an die entsprechenden Stellen zu melden. Kontrollierende Zivilpersonen müssen sich auf Nachfrage mittels Vereinsausweis als zur Kontrolle Berechtigte legitimieren können.
Zur besseren Regelung des Besucherandrangs bezüglich des Tauchens im Rheinauer See wurde ein telefonisches Anmeldesystem eingeführt:
Das Anmeldesystem für Tauchtermine
Anmeldungen können nur noch über Online - Tauchtermine erfolgen !
Für jeden Tauchtermin ist die vom Online System zugesandteTerminbestätigung mitzuführen.
*** Die Möglichkeit der Terminbuchung bei der TOTAL Tankstelle besteht nicht mehr ****
In eigener Sache: Entgegen anders lautenden Gerüchten partizipiert der 1. M.T.S.C. e. V. NICHT an den Einnahmen aus der Tauchregelung für vereinsinterne Zwecke. Die Tauchgebühren werden im Namen der Stadt Mannheim erhoben, und die Einnahmen werden zweckgebunden verwaltet. Das eingenommene Geld wird ausschließlich für Instandhaltungsmaßnahmen am und im Rheinauer See eingesetzt, um diesen als Tauchgewässer zu erhalten. Die Mitglieder des 1. M.T.S.C. unterliegen bei privaten Tauchausflügen genauso der Tauchgebührenregelung wie alle anderen Tauchgäste auch. Weitere Informationen können dazu jederzeit beim Vorstand des 1.MTSC eingeholt werden.
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